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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Verkauf und Lieferung

AGB der Wolpert Gruppe

Allgemeines /Geltungsbereich

Für alle unsere Leistungen/Lieferungen gelten ausschließlich nachfolgende Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner werden – auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender abweichender oder ergänzender Bedingungen den Verkauf beziehungsweise die Lieferung ausführen - nicht anerkannt und deren Einbeziehung in den Vertrag hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern bestimmt.

Angebot/Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller zustande. Dem Besteller steht, auch bei gegebenenfalls verspätetem bzw. verzögertem Zugang der Auftragsbestätigung, ein Widerrufsrecht nicht zu.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird in unserer Auftragsbestätigung endgültig festgelegt.

Aufträge und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich wenn dies von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt wird. Beratungen unserer Mitarbeiter im Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und nach dem Stand der Technik und sind auf normale Betriebsverhältnisse abgestellt.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand. Verpackungskosten und Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die von uns genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit Rechnungszugang fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers wird ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist nur zulässig, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, dann gelten für Werkzeugbauaufträge folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 nach Auftragsbestätigung, 1/3 nach ersten werkzeugfallende Teilen, 1/3 nach Fertigstellung.

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Änderungen an den bei uns in Auftrag gegebenen Werkzeugen, Formen oder Teilen, die darauf beruhen, dass der Besteller nach Auftragserteilung neue Informationen oder Änderungswünsche mitteilt, sind gesondert zu vergüten, darüber hinaus verlängern diese Veränderungen unsere Lieferzeit in angemessenem Umfang.

Die Regelungen über die hierfür zu treffende Vergütung sowie Lieferzeitverlängerung erfolgt in der Regel schriftlich. Sollte keine schriftliche Vereinbarung zustande kommen, gleich aus welchem Grund, so haben wir Anspruch auf ortsübliche Vergütung sowie notwendige Verlängerung der Lieferzeit.

Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgen zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.

Lieferung

Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarung über eine verbindliche Lieferzeit müssen individuell, ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Etwaige vereinbarte Liefertermine/-Fristen gelten als eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Frist dem Transportunternehmen oder sonstigen Transportpersonen übergeben wurde.

Der Beginn der so ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Lieferzeit setzt jedoch die Abklärung aller technischer Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Eine etwaige vereinbarte Lieferzeit beginnt nicht vor Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller.

Unvorhergesehene Ereignisse die nicht von uns zu vertreten sind, wie etwa Energiemangel Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bauteile und Komponenten/Materialien, Betriebs- und Verkehrsstörungen Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt, verlängern die Lieferung angemessen.

Weitere Ansprüche oder Rechte ergeben sich in diesem Fall nicht.

Geraten wir aus uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Verzug und hat uns der Besteller erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer VIII dieser Bedingungen.

Sofern und soweit wir danach zum Schadensersatz verpflichtet sein sollten, wird nur der konkrete und nachgewiesene Schaden ersetzt. Der Ersatz eines pauschalisierten Schadens ist ebenso ausgeschlossen, wie die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Wenn nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung "ab Werk". Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat . Dies gilt auch dann, wenn wir die weiteren Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr o. ä. übernehmen. Im Fall der Versendung geht die Gefahr des Untergangs der Sache mit Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über. Verbleibt der Leistungsgegenstand in unserem Hause, geht die Gefahr mit vollständiger Bezahlung des Leistungsgegenstandes auf den Besteller über.

Bei Teillieferungen ist ein Rücktritt vom gesamten Vertrag wegen Leistungsstörungen bei nur eine Teillieferung ausgeschlossen.

Eine Versicherung der Lieferware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Bestellers.

Sollte es auf Grund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Bestellers zu den Adressdaten zu zusätzlichen Kosten kommen, so hat der Kunde diese zu tragen beziehungsweise uns zu ersetzen.

Formen/Werkzeuge

Die hergestellten Werkzeuge und Formeinsätze werden auf Verlangen des Bestellers bei uns nach der letzen Lieferung aus diesen Formen und Werkzeugen 2 Jahre lang zur etwaigen weiteren Verwendung im Rahmen von Folgeaufträgen aufbewahrt. Wir werden den Besteller vor Vernichtung der bei uns so aufbewahrten Werkzeuge und Formen mit einer Frist von mindestens 1 Monat hinweisen.

Gewährleistung

Der Besteller hat die gelieferten Werke bzw. Teile unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls Mängel ebenso unverzüglich zu rügen. Es gelten die §§ 377, 378 HGB. Ergibt sich aus den vorstehenden §§ 377, 378 HBG nichts anderes, gilt der Vertragsgegenstand spätestens 2 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.

Soweit beim Gefahrenübergang ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung berechtig. Der Besteller ist nicht berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit etwaige Mängel selbst zu beseitigen. Nimmt der Besteller dennoch derartige Arbeiten und Mangelbeseitigungsversuche selbst vor, sind Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen. Für weitergehende Ansprüche gilt VIII dieser Bedingungen.

(In jedem Fall ist Voraussetzung für etwaige weitere Gewährleistungsansprüche gegen uns, dass uns zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.) Alle weiteren Ansprüche aus Gewährleistung, insbesondere auf Ersatz von Schäden die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, bestimmen sich nach VIII dieser Bedingungen. § 476 BGB findet keine Anwendung.

Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag, insbesondere der Anspruch auf Mangelgewährleistung und Schadensersatz verjähren in einem Jahr seit Ablieferung des Vertragsgegenstandes, wenn es zu keiner Ablieferung gekommen ist, ab Abnahme des Vertragsgegenstandes. Dies gilt auch für die Verletzung von Schutzrechten.

Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schadensersatzansprüche aus der grob fahrlässigen oder der vorsätzlichen Verletzung von Vertragspflichten, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Haftungsbeschränkung

Wegen der Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere bei Vertragsverhandlungen oder aufgrund Verzugs wird die Haftung ausgeschlossen, es sei denn es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vor.

Das vorstehende gilt nicht für Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller zustehen.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Ziffern auf uns über geht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Der Besteller tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.

Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen, zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Besteller in keinem Fall berechtigt. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung wird von uns hiermit angenommen.

Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt auch vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder es werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, vom Vertrag zurück zutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Besteller hiergegen verstöß und der Dritte nicht in der Lage ist uns die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Bretzfeld-Schwabbach.

Gerichtsstand ist das für Bretzfeld-Schwabbach jeweils zuständig Amts- oder Landgericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.

Das Recht der Bundesrepublik Deutschland wird verbindlich vereinbart, mit Aufnahme aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen und den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

Sollten einzelne dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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