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Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen (AEB)

der Wolpert Gruppe

AEB der Wolpert Gruppe

§ 1 Allgemeines

Nachfolgende Einkaufs- und Bestellbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen an uns. Die AEBs gelten nicht für Verträge mit uns als Verkäufer oder Lieferant. Hierfür gelten unsere allgemeinen Verkaufs-und Zahlungsbedingungen.

Mit erstmaliger Lieferung zu diesen Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant diese auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse mit uns als vereinbart an.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird duch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss, Angebot und Bestellungen

Diese Bedingungen gelten auch für unsere Anfragen. Diese sind jedoch stets unverbindlich.

Unsere Anfragen sind zur Grundlage der Angebote der Lieferanten zu machen. Angebotserstellungen durch die Lieferanten erfolgen kostenlos und für uns unverbindlich. Soweit für die Angebotserstellung das Anfertigen von Zeichnungen oder Plänen erforderlich wird oder Besuche unserer Betriebsstätten, erfolgt dies ebenfalls für uns kostenlos.

Unsere Bestellungen und deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind, auch für das Erfordernis der Schriftform, ungültig.

Unsere Bestellungen sind innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang beim Lieferanten schriftlich zu bestätigen. 

Sofern die Bestätigung nicht innerhalb dieser Frist und innerhalb der vorgeschriebenen Form erfolgt, sind wir berechtigt, die Bestellung, oder deren Änderung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

Wir sind bis zur vollständigen Erfüllung der Bestellung berechtigt, auch nach Vertragsschluss, Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für diesen zumutbar ist.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sowie sonstigen Unterlagen und Fertigungsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erteilen.

§ 3 Lieferung

Die vereinbarten Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Termine und Fristen ist der Eingang der Lieferung der bei uns angegebenen Empfangs- beziehungsweise Verwendungsstelle.

Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin oder die vereinbarte Frist und Qualität, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Hat der Lieferant das Nichteinhalten der Termine und Fristen zu vertreten, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. 

Zum Rücktritt sind wir jedoch auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung oder Nichteinhaltung nicht verschuldet hat und die Lieferung in Folge der Verzögerung für uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.

Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

Bei früherer oder späterer Anlieferung als vereinbart, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder die Ware auf Rechnung und Gefahr bei Dritten einzulagern. 

Etwaige Fristen zur Untersuchung der Ware und Rüge von Mängeln berechnen sich im Falle früherer Anlieferung als vereinbart erst ab dem Tag der vereinbarten Lieferung.

§ 4 Preise, Versand, Verpackung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Aufwendungen des Lieferanten im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. 

Die Preise verstehen sich frei Empfangsstelle einschließlich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Zoll. 

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. 

Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an die von uns gewünschte Versandanschrift beziehungsweise Verwendungsstelle somit beim Lieferanten.

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie der Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanweisung kostenlos mit zu liefern.

Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

Rücknahmepflichtige Verpackung hat der Lieferant entweder nach der Lieferung sofort wieder mitzunehmen oder unverzüglich an dem in der Bestellung angegebener Ort auf eigene Kosten abzuholen.

§ 5 Rechnung, Zahlung, Abtretung und Aufrechnung

Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Daten und unter Angabe unserer Bestellnummer einzureichen.

Die Zahlung der fälligen Rechnungen erfolgt auf dem handelsüblichen Wege und zwar innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto. 

Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Eingang der Lieferung beziehungsweise Leistung. 

Soweit der Lieferant Zahlung per Vorauskasse verlangt, so hat der Lieferant uns zuvor Sicherheit zu leisten in Höhe des Vorauskassebetrages für die rechtzeitige und mangelfreie Lieferung der bestellten Waren und für die etwaige Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorauskassebetrages, durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Zahlungsfristen beginnen nicht vor Eingang der Original-Bürgschaftsurkunde bei uns.

Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung uns zu übersenden. 

Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Eingang dieser Bescheinigung.

Eine Abtretung der Forderung des Lieferanten gegen uns ist ausgeschlossen.

Bei der Vereinbarung von Vorauszahlungen hat der Lieferant uns hierfür Sicherheit zu leisten durch Übergabe einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft.

Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vollem Umfang zu.

Zahlungen durch uns stellen keine Anerkennung der Waren oder Leistungen als vertragsgemäß dar.

Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

§ 6 Gewährleistung

Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bedingungen und Normen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. 

Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. 

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu.

Die Verjährungsfrist für etwaige Mängel beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, gilt diese. Bei Nachlieferungen aufgrund Mängelrügen beginnen die Gewährleistungsfristen mit Ablieferung der nachgelieferten Ware neu zu beginnen. Ebenfalls bewirken Mängelbeseitigungsarbeiten mit Abschluss der Arbeiten einen Neubeginn der Verjährungsfristen.

Die Vorschrift des § 377 HGB findet bei Lieferungen an uns keine Anwendung. Auch bei Abnahme einer erkennbar fehlerhaften oder unvollständigen Lieferung bleiben uns alle Sachmängelansprüche erhalten.

Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen sind wir – unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten Ersatzlieferungen oder kostenlose Nachbesserung zu verlangen. 

Bei Vorliegen eines Sachmangels oder nach Ablauf einer von uns gesetzten Frist zur Nacherfüllung sind wir ferner nach unserer Wahl berechtigt, einen Deckungskauf zu Lasten des Lieferanten durchzuführen, oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen.

§ 7 Haftung

Der Lieferant haftet für jede schuldhaft verursachten Schäden. Haftungsfreizeichnungen und Haftungsbeschränkungen des Lieferanten sind ausgeschlossen.

§ 8 Produkthaftung

Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten nach den Vorschriften in- oder ausländischer Produkthaftungsgesetze oder Regelungen in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit die Ursache der Fehlerhaftigkeit des Produkts in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

Dieser Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer – auch nur vorsorglichen – Rückrufaktion. 

Zur Sicherung der übernommenen Freistellungsverpflichtung ist der Lieferant verpflichtet, die von ihm gelieferten Gegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte identifizierbar sind.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe zu erhalten, insbesondere ist er verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisiko in angemessener Höhe zu versichern und uns auf verlangen die Sicherungspolice und die Versicherungsbestätigung zur Einsicht vorzulegen.

§ 9 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass die erbrachten Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und die Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 

Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter aus etwaiger Schutzrechtsverletzung auf erstes Anfordern hin frei und trägt auch alle Kosten und Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

§ 10 Eigentumsvorbehalt, Beistellung

An von uns beim Lieferanten beigestelltem Material behalten wir uns das Eigentum vor. Dieses Material ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. 

Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden.

Wird das von uns beigestellte Material verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. 

Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

Bezüglich etwaiger Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des Kontokorrentvorbehalts nicht gilt. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurück getreten ist.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist die von uns angegebene Empfangsstelle.

Gerichtsstand ist das für Bretzfeld jeweils zuständige Amts-oder Landgericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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